Ein öffentliches Interesse besteht namentlich dann, wenn die Interessen mehrerer Personen oder andere Kollektivinteressen verletzt oder auch nur bedroht sind. Dabei handelt es sich wiederum um eine andere (öffentlich-rechtliche) Möglichkeit zur Sicherstellung einer effektiven Rechtsdurchsetzung. Einzig denkbare Möglichkeit zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder sonstigen finanziellen Ansprüchen durch Verbände bildet damit die Abtretung von Ansprüchen seitens der Geschädigten an einen Verband, welcher diese anschliessend mittels objektiver Klagenhäufung geltend macht.