keitsrecht hat der Gesetzgeber auf diese Mängel in der Rechtsdurchsetzung bereits teilweise reagiert: Mit der letzten Revision des UWG wurde insbesondere das Klagerecht des Bundes gemäss Artikel 10 Absatz 3 UWG erweitert.129 Damit kann der Bund in erweitertem Masse Zivilklagen auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (nicht aber auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung) anstrengen, wenn das öffentliche Interesse durch unlautere Geschäftspraktiken gefährdet oder verletzt wird. Ein öffentliches Interesse besteht namentlich dann, wenn die Interessen mehrerer Personen oder andere Kollektivinteressen verletzt oder auch nur bedroht sind.