Kein Ersatz finanzieller Ansprüche Nach Artikel 89 Absatz 2 ZPO können mit der Verbandsklage lediglich Unterlassungs-, Beseitigungsund Feststellungsansprüche verfolgt werden, nicht aber irgendwelche geldwerten Schadenersatz-, Genugtuungs- oder Gewinnherausgabeansprüche.127 Eine verbandsweise Geltendmachung von Massen-, aber auch von Streuschäden ist daher ausgeschlossen. Wie dargelegt sind Verbände nach den spezialgesetzlich geregelten Verbandsklagerechten ebenso wenig zur Geltendmachung von Massen- oder Streuschäden legitimiert. Exemplarisch zeigt sich dies bei der besonderen Verbandsklage nach Artikel 7 Gleichstellungsgesetz, welche lediglich auf Feststellung einer Diskriminierung