Der Verband kann unmittelbar aufgrund eigenen Rechts klagen, womit (zumindest indirekt) auch Wirkungen für und gegen die Mitglieder der Personengruppe verbunden sind. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine eigentlich repräsentative Klage, bei welcher die Ansprüche der einzelnen Personen in der Hand des Verbands gebündelt werden.123 Daher fügt sie sich trotz ihrer kollektivierenden Wirkung in das Individualrechtsschutzsystem ein.124 Anzufügen ist, dass die Verbandsklage bzw. Verbandsbeschwerde in der Schweiz traditionellerweise gerade im öffentlichen Recht eine zentrale Rolle zur Rechtsdurchsetzung spielt.125