3.2.4 Bewertung und Folgerungen Bei der Verbandsklage handelt es sich um ein dem schweizerischen Recht seit Langem bekanntes122 und bewährtes Instrument, mit welchem eine kollektivierte Rechtsdurchsetzung erreicht werden kann. Entsprechend wurde sie bei der Schaffung der ZPO auch in allgemeiner Form kodifiziert. Die Verbandsklage tritt in der geltenden Form in der Schweiz neben die Individualklage der direkt Betroffenen: Der Verband kann unmittelbar aufgrund eigenen Rechts klagen, womit (zumindest indirekt) auch Wirkungen für und gegen die Mitglieder der Personengruppe verbunden sind.