chen Ländern Verbandsklagen in allgemeiner Form beispielsweise zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zulässig.117 Zum zweiten sind im Unterschied zur Schweiz – oder auch zu Öster- reich118 – in zahlreichen anderen europäischen Ländern Verbandsklagen auch auf reparatorische Leistungen zulässig.119 So sind in Deutschland beispielsweise sogenannte Abschöpfungsansprüche im Kartell- und Lauterkeitsrecht zulässig, wozu Verbraucherverbände nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 10 dUWG sowie Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nach § 34a i.V.m. § 33 Absatz 2 dGWB berechtigt sind.