3.2.3 Allgemeine und auch reparatorische Verbandsklagen im Ausland Verbandsklagen sind als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes den meisten ausländischen Rechtsordnungen bekannt und sind teilweise auch im EU-Recht vorgesehen.116 Dabei zeigen sich in den meisten Fällen insbesondere zwei wichtige Differenzen zum schweizerischen Recht: Zum ersten findet sich die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Sammelklage auf die Geltendmachung von Persönlichkeitsverletzungen im Ausland nicht oder nicht in dieser Form. Vielmehr sind in zahlrei-