– Artikel 357b OR114 sieht die Möglichkeit der Vereinbarung kollektiver Durchsetzung individueller Ansprüche über Abschluss, Inhalt und Beendigung aus Gesamtarbeitsverträgen durch die Vertragsparteien vor, welche jedoch nur auf Feststellung gehen kann. – Artikel 9 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)115 eröffnet bestimmten Behindertenorganisationen ein Beschwerde- und Klagerecht, welches nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a BehiG auf Feststellung einer Diskriminierung in einem Zivilverfahren gehen kann.