– Nach Artikel 15 Absatz 2 Mitwirkungsgesetz113 können Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände auf Feststellung von Verletzungen der Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes klagen. – Artikel 357b OR114 sieht die Möglichkeit der Vereinbarung kollektiver Durchsetzung individueller Ansprüche über Abschluss, Inhalt und Beendigung aus Gesamtarbeitsverträgen durch die Vertragsparteien vor, welche jedoch nur auf Feststellung gehen kann.