Während eine Konsumentenschutzorganisation als Verband auf Feststellung der Widerrechtlichkeit eines unlauteren Verhaltens klagt, klagen die einzelnen Konsumentinnen und Konsumenten ihre individuellen finanziellen Ansprüche ein. – Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen können nach Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 und 55 Markenschutzgesetz (MSchG)112 betreffend Herkunftsangaben, Garantie- und Kollektivmarken auf Feststellung, Beseitigung, Unterlassung oder Auskunftserteilung klagen. –