Klagen nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 UWG erheben, d.h. auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von unlauterem Verhalten klagen.111 Während eine Konsumentenschutzorganisation als Verband auf Feststellung der Widerrechtlichkeit eines unlauteren Verhaltens klagt, klagen die einzelnen Konsumentinnen und Konsumenten ihre individuellen finanziellen Ansprüche ein.