lich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Spezialgesetzlich besteht also eine besondere Verbandsklage für bestimmte Arbeitnehmer- und Gleichstellungsorganisationen ausschliesslich auf Feststellung einer (Geschlechter-)Diskriminierung, wofür besondere Verfahrenserleichterungen gelten (Untersuchungsgrundsatz, Beweiserleichterung, Kostenlosig- , keit).108 109 – Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie insbesondere Konsumentenschutzorganisationen können nach Artikel 10 Absatz 2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)110