Es bestehen neben der Verbandsklage nach Artikel 89 ZPO folgende Spezialregelungen, die sowohl restriktiver als auch grosszügiger als die Regelung von Artikel 89 ZPO sein können: – Nach Artikel 7 Absatz 1 Gleichstellungsgesetz (GlG)107 können Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen und unabhängig von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussicht-