Einer Verbandsklage kommen keine Wirkungen für und gegen die einzelnen Mitglieder der Personengruppe zu; lediglich reflexartig kann sich ein allfälliges Urteil faktisch auf alle Betroffenen auswirken, indem beispielsweise alle von einem Unterlassungsurteil oder einem Feststellungsentscheid profitieren.104 Stets bleiben aber die einzelnen Betroffenen zu einer selbständigen Klage legitimiert, wobei mehrere Klagen allenfalls nach den allgemeinen Regelungen koordiniert werden können (vgl. dazu auch vorne Ziffer 3.1.2).105