ZPO kann eine Verbandsklage nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit gehen. Damit sind insbesondere jegliche reparatorischen (Leistungs-) Klagen, d.h. Klagen auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe, ausgeschlossen.102 Vorbehalten sind gemäss Artikel 89 Absatz 3 ZPO besondere Regelungen; solche bestehen insbesondere im Gleichstellungs-, Mitwirkungs-, Markenschutz- und Lauterkeitsgesetz (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3.2.2).103 Einer Verbandsklage kommen keine Wirkungen für und gegen die einzelnen Mitglieder der Personengruppe zu;