Artikel 89 Absatz 1 ZPO sieht in Kodifizierung der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, dass Vereine oder andere Organisationen in eigenem Namen klagen können, sofern es um Persönlichkeitsverletzungen99 geht, die Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sind und sie nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind.100 Dabei handelt es sich um eine besondere Aktivlegitimation, die solchen Organisationen zuerkannt wird.101 Nach Artikel 89 Absatz 2 ZPO kann eine Verbandsklage nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit gehen.