91 Vgl. bspw. die Schutzgemeinschaft der Lehman-Anlageopfer (www.anlage-opfer.ch [31.5.2013; online offenbar nicht mehr verfügbar]). 92 So im Ergebnis bspw. für den Fall der Lehmann-Schadensregulierung CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, S. 219 ff.; vgl. auch DOMEJ, S. 430 f. Demgegenüber beurteilen BERNET/HESS, S. 455 und insb. DICKENMANN, S. 469 f., ein solches Vorgehen positiv. 93 Nach BGE 120 Ia 171 E. 4 dürfen Tarife nicht ausschliesslich am Streitwert orientiert sein, da sie ansonsten unverhältnismässig und prohibitiv sind. Die Ausrichtung am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip führt im Ergebnis ebenfalls zu degressiven Tarifen.