Ergebnis Insgesamt haben sich die subjektive und objektive Klagenhäufung als zur kollektiven Durchsetzung von Massen- und insbesondere Streuschäden kaum taugliche Instrumente erwiesen, was sich durchaus exemplarisch im Kapital- und Finanzmarktrecht, im Konsumentenschutzrecht, im Kartell- und Lauterkeitsrecht oder auch im Gleichstellungsrecht zeigt. Eine begrenzte Verbesserung könnte hier über eine Anpassung der Regelungen der Prozesskosten und eine verbesserte und vermehrt praktizierte Prozessfinanzierung erreicht werden (vgl. dazu hinten Ziffer 4.1). Aufgrund einer vergleichbaren Situa-