Entsprechend wurden in beiden Bereichen im Rahmen laufender bzw. eben abgeschlossener Revisionen Massnahmen in Betracht gezogen, mit denen eine Verbesserung des zivilrechtlichen Rechtsschutzes erreicht werden sollte.97 Dabei war und ist jedoch zu prüfen, ob und inwiefern allenfalls die bestehenden Instrumente des öffentlichen Rechts zur Verfolgung vorab regulatorischer Ziele der Geltendmachung und Durchsetzung von Streuschäden genügenden Schutz bieten oder allenfalls diese entsprechend anzupassen, zu ergänzen oder zu revidieren wären. Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung bei Streuschäden.98