Die begriffsimmanente «rationale Apathie» bei Streuschäden (vgl. dazu vorne unter Ziffer 2.2) führt gerade dazu, dass eine Rechtsdurchsetzung von Streuschäden im Rahmen eines individuellen Rechtsstreits zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger in der Realität aus finanziellen und ökonomischen Gründen faktisch nicht erfolgt, weil eine solche stets nachteilig wäre. Sämtliche auf dem Gedanken der individuellen Rechtsdurchsetzung basierten Instrumente der kollektiven bzw. kollektivierten Rechtsdurchsetzung erweisen sich daher zur privatrechtlichen Geltendmachung von Streuschäden als untauglich.96 Dies zeigt sich vor allem in den Bereichen des Kartell- und des Lauterkeitsrechts.