Untauglichkeit zur Durchsetzung von Streuschäden Trotz ihrer teilweisen Koordinations- und Kooperationswirkung erweisen sich die subjektive und objektive Klagenhäufung zur Geltendmachung von Streuschäden als untauglich: Die begriffsimmanente «rationale Apathie» bei Streuschäden (vgl. dazu vorne unter Ziffer 2.2) führt gerade dazu, dass eine Rechtsdurchsetzung von Streuschäden im Rahmen eines individuellen Rechtsstreits zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger in der Realität aus finanziellen und ökonomischen Gründen faktisch nicht erfolgt, weil eine solche stets nachteilig wäre.