Solchen Kostenvorteilen stehen jedoch Kosten für die Prozessorganisation und -administration gegenüber, die diese bereits wieder aufwiegen können.94 Gleichzeitig führt aber die Regelung von Artikel 106 Absatz 3 ZPO, wonach Streitgenossen für die Prozesskosten über ihren Anteil hinaus solidarisch haften können, dazu, dass für den Einzelnen mit einer subjektiven Streitgenossenschaft ein beträchtlich höheres Prozesskostenrisiko verbunden ist, welches insbesondere von der finanziellen Lage der einzelnen Streitgenossen abhängt und im Ergebnis gerade für den finanziell stärkeren Streitgenossen unattraktiv ist.95