Entsprechend erscheint auch die Möglichkeit der Gründung einer Interessengemeinschaft zur gemeinsamen Anspruchsdurchsetzung, welche primär im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung erfolgt, für eigentliche Massenschadensfälle nur sehr beschränkt tauglich. Aus den genannten Gründen sind mit einem solchen Vorgehen nur geringe Effizienzgewinne verbunden, welche wiederum hohe Koordinations- und Kooperationsbereitschaft erfordern. Weil dies alles eine besondere Eigeninitiative voraussetzt, erscheinen praktische Beispiele91 eher als positive Ausnahmen denn als Beleg für ein effektives Instrument des kollektiven Rechtsschutzes.92