Erfahrungsgemäss kommen dabei in der Praxis höchstens Verbände in Betracht.90 Zu denken ist insbesondere an Berufs- oder Gewerbeverbände, Arbeitnehmer- und Mieterverbände oder auch Konsumentenorganisationen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich das Institut der objektiven Klagenhäufung nachhaltig zur kollektiven Durchsetzung von Massenschäden eignen würde, zumal damit nie eine über die direkt Beteiligten hinausgehende Wirkung verbunden ist und keine eigentlich kollektive Entscheidung erfolgt.