Ziffer 4.1.1). Letztlich kommt die objektive Klagenhäufung jedoch nur dann zur kollektiven Regulierung von Massenschäden in Betracht, wenn und soweit geeignete Personen oder Institutionen vorhanden sind, die zu einem solchen Vorgehen bereit sind und auch über das notwendige organisatorische und rechtliche Know-how verfügen. Ist dies nicht der Fall, kann ein solches Vorgehen die Interessen der Geschädigten sogar gefährden.89 Erfahrungsgemäss kommen dabei in der Praxis höchstens Verbände in Betracht.90 Zu denken ist insbesondere an Berufs- oder Gewerbeverbände, Arbeitnehmer- und Mieterverbände oder auch Konsumentenorganisationen.