Gleichzeitig haben sich die bestehenden besonderen Mechanismen, namentlich das Verfahren vor dem Schweizerischen Bankenombudsmann und vor dem Standesgericht einer Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäscherei- oder Kollektivanlagengesetz, als nicht genügend effektiv erwiesen.87 Dieser Befund wird denn auch durch den Blick ins Ausland gestützt, wo in den letzten Jahren gerade in diesem Bereich vermehrt Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes aufund ausgebaut wurden, um damit einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.88 Grundsätzlich eher geeignet zur Verwirklichung einer kollektivierten Rechtsdurchsetzung von Mas-