einer gut überschaubaren Anzahl von Ansprüchen tauglich, nicht aber für eigentliche Massenscha- densfälle86 wie die Schädigung einer grossen Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten zufolge Verletzung des Kartell- oder Lauterkeitsrechts oder auch bei sogenannten Anlegerschäden. Bei diesen zeigen sich neben besonderen Beweislastproblemen und -risiken auch besonders hohen Prozesskostenrisiken. Gleichzeitig haben sich die bestehenden besonderen Mechanismen, namentlich das Verfahren vor dem Schweizerischen Bankenombudsmann und vor dem Standesgericht einer Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäscherei- oder Kollektivanlagengesetz, als nicht genügend effektiv erwiesen.87