Sie stellt nach allgemeiner Auffassung sehr hohe Anforderungen hinsichtlich Organisation und Administration an die Beteiligten, insbesondere an eine nach Artikel 72 ZPO bestellte und durchaus sinnvolle, jedoch stets freiwillige82 gemeinsame Vertretung, welcher insgesamt eine zentrale Bedeutung zukommt.83 Gleichzeitig ist aber eine genügende Eigeninitiative und ein minimales Zusammenwirken der Betroffenen notwendig,84 zwischen denen aber häufig gerade keine Beziehungen bestehen oder sogar unterschiedliche Standpunkte vertreten werden.85 Daher ist die subjektive Klagenhäufung höchstens für eine gemeinsame prozessuale Durchsetzung