Hohe Anforderungen an Prozessorganisation und -administration mit beschränkter Koordinations- und Kooperationswirkung Zweifellos kann eine subjektive Klagenhäufung gerade in Bezug auf Sachverhaltsabklärungen und ein allfälliges Beweisverfahren, aber auch in Bezug auf den Abschluss eines möglichen Vergleichs beträchtliche Synergieeffekte ergeben.81 Sie stellt nach allgemeiner Auffassung sehr hohe Anforderungen hinsichtlich Organisation und Administration an die Beteiligten, insbesondere an eine nach Artikel 72 ZPO bestellte und durchaus sinnvolle, jedoch stets freiwillige82 gemeinsame Vertretung, welcher insgesamt eine zentrale Bedeutung zukommt.83