Andererseits kommt auch eine objektive Klagenhäufung in Betracht, indem insbesondere gestützt auf eine Abtretung verschiedener Ansprüche einer Vielzahl von Personen ein einziger Kläger die Ansprüche gebündelt geltend macht, woraus im Ergebnis ebenfalls eine kollektive Streiterledigung resultiert.77 Die spezifische Eignung der subjektiven und objektiven Klagenhäufung zur kollektiven Rechtsdurchsetzung hängt jedoch von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Zwar führen subjektive und objektive Klagenhäufung zu Ersparnissen bei den Prozesskosten, insbesondere bei einheitlicher Prozessvertretung.