Nach verbreitet geäusserter Auffassung ist dieses praxiserprobte Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung für Massenschäden auch in der Schweiz zulässig und möglich.73 Praktische Bedeutung hat es jedoch bisher nicht erlangt.74 Dies dürfte weniger mit rechtlichen als vielmehr mit faktischen Begebenheiten gerade in Bezug auf die zwei Grundelemente dieses Instituts zusammenhängen: Zum einen fehlt es in der Schweiz an dem VKI vergleichbaren Organisationen, die über die notwendigen finanziellen Mittel, Ressourcen und Know-how zur Führung solcher Sammelverfahren verfügen.