Dabei macht ein einziger «Sammelkläger» in der Form einer objektiven Klagenhäufung eine Vielzahl gleichgerichteter Ansprüche gegen einen Beklagten geltend, welche ihm vorher von den ursprünglichen Gläubigern – und potentiellen Einzelklägern – abgetreten wurden. Umstritten ist dabei, ob eine solche inkassoweise Geltendmachung einer Vielzahl von Ansprüchen lediglich unter der Voraussetzung der Konnexität zulässig ist, d.h. im Wesentlichen in allen Fällen gleichartige Anspruchsgründe und in denen gleiche tatsächliche oder rechtliche Haupt- oder Vorfragen zu beantworten sind.65