Die Bezeichnung ist doppelt irreführend, weil es sich dabei gerade nicht um eine Sammelklage handelt und das Instrument nicht primär auf Besonderheiten des österreichischen Rechts basiert.64 Dabei macht ein einziger «Sammelkläger» in der Form einer objektiven Klagenhäufung eine Vielzahl gleichgerichteter Ansprüche gegen einen Beklagten geltend, welche ihm vorher von den ursprünglichen Gläubigern – und potentiellen Einzelklägern – abgetreten wurden.