Diese Möglichkeiten sind gerade auch im Kontext anderer Instrumente zu sehen, namentlich einem Muster- oder Testverfahren (vgl. dazu sogleich nachfolgend Ziffer 3.3.1). In allen Fällen ist jedoch über die verschiedenen Klagen und Ansprüche separat und eigenständig zu entscheiden, und die Parteien bleiben in ihrer Prozessführung selbständig und ihre Vorbringen gelten nur für das jeweilige Verfahren.63 Eine eigentliche kollektive oder kollektivierte Rechtsdurchsetzung resultiert daraus nicht, jedenfalls nicht aus Sicht der Parteien. Demgegenüber kann sich aus Sicht des Gerichts eine gewisse Kollektivierung ergeben, wenn verschiedene Klagen in einem Verfahren vereinigt werden.