kel 127 Absatz 1 ZPO die bei ihm erhobene Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses damit einverstanden ist. Die Koordination und Konzentration dieser Klagen bei einem einzigen Gericht soll eine verfahrensökonomische und möglichst widerspruchsfreie Rechtsprechung ermöglichen.62 Die drei Möglichkeiten der Prozessvereinigung, -sistierung und -überweisung erlauben zwar einem mit mehreren Verfahren befassten Gericht, die verschiedenen Prozesse aus Gründen der Prozessökonomie aufeinander abzustimmen. Diese Möglichkeiten sind gerade auch im Kontext anderer Instrumente zu sehen, namentlich einem Muster- oder Testverfahren (vgl. dazu sogleich nachfolgend Ziffer 3.3.1).