Artikel 126 Absatz 1 ZPO sieht die Möglichkeit vor, dass ein Gericht ein Verfahren sistiert, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. In Abweichung vom allgemein geltenden Beschleunigungsgebot soll ein Verfahren durch formellen Entscheid60 ausgesetzt werden können, wenn dadurch eine einheitliche Rechtsverwirklichung erreicht und insbesondere Widersprüche vermieden werden können oder wenn daraus eine Vereinfachung des Verfahrens resultiert.61 Werden bei verschiedenen Gerichten verschiedene Klagen erhoben, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann das später angerufene Gericht nach Arti-