Voraussetzung der Zweckmässigkeit zur Vereinfachung des Verfahrens ergibt sich, dass zwischen den verschiedenen Verfahren ein Zusammenhang bestehen muss, welcher zumeist sachlicher Natur sein dürfte, indem gleiche oder gleichartige Tatsachen oder Rechtsfragen vorliegen.59 Artikel 126 Absatz 1 ZPO sieht die Möglichkeit vor, dass ein Gericht ein Verfahren sistiert, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.