Zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 90 Bst. b ZPO wird verschiedentlich die Ansicht vertreten, dass dieses auch dann erfüllt ist, wenn zwar für mehrere Ansprüche gemäss ZPO eine andere Verfahrensart (d.h. das ordentliche bzw. das vereinfachte Verfahren) vorgesehen ist, dieser Unterschied jedoch ausschliesslich auf dem Streitwert beruht, was eine gemeinsame, prozessökonomisch sinnvolle Behandlung verschiedener Ansprüche ebenfalls rechtfertige, so bspw. GASSER/RICKLI, Art. 90 N 11; DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 90 N 6; CPC-BOHNET, Art. 90 N 8 f. 55 Vgl. bspw. BOHNET, S. 167. 56 Ungeachtet dessen kann das Gericht aber gestützt auf Art.