3.1.2 Prozessvereinigung, -sistierung und -überweisung (Art. 125 Bst. c, Art. 126 und Art. 127 ZPO) Primär in Verbindung mit den Möglichkeiten der subjektiven oder objektiven Klagenhäufung können die Möglichkeiten der Prozessvereinigung, -sistierung und -überweisung der kollektiven Rechtsdurchsetzung dienen. Nach Artikel 125 Buchstabe c ZPO kann ein Gericht mehrere selbständig eingereichte Verfahren vereinigen, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient. Voraussetzungen sind somit, dass die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit besteht57 und die gleiche Verfahrensart gilt.58 Aus der