vgl. dazu auch hinten unter Ziffer 4.1.1) und insbesondere zur Möglichkeit einer gemeinsamen Vertretung nach Artikel 72 ZPO.56 Die verschiedenen Ansprüche lassen sich auch in der Hand eines bestimmten Klägers zusammenführen und anschliessend mittels objektiver Klagenhäufung gemeinsam einklagen: Die Mieterinnen und Mieter könnten ihre Ansprüche an einen Mieterverband, die wegen Lohndiskriminierung klagenden Arbeitnehmerinnen beispielsweise an einen Berufsverband abtreten, welche diese gemeinsam geltend machen, was die Prozessführung vereinfacht und mit Kosteneinsparungen verbunden sein kann.