die gleiche Verfahrensart für alle gehäuften Ansprüche. Da Artikel 15 Absatz 2 ZPO für Ansprüche, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit eröffnet, kommt eine objektive Klagenhäufung bei gegebenem sachlichen Zusammenhang und gleicher Ver- fahrensart54 grundsätzlich in Betracht. So können beispielsweise Mieterinnen und Mieter eines Mehrfamilienhauses im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung gemeinsam eine Mietzinserhöhung anfechten55 oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Massenentlassung klagen. Denkbar ist auch, dass Konsumentinnen und Konsumenten vom gleichen fehlerhaften Produkt, beispielsweise einem Medika-