Bei der objektiven Klagenhäufung hingegen werden von einer einzigen klagenden Partei mehrere an sich selbständige und voneinander unabhängige prozessuale Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer einzigen Klage geltend gemacht.51 Daraus resultiert eine Kumulierung52 mehrerer Streitgegenstände in einem Verfahren, wozu der Kläger grundsätzlich nach dem Dispositionsgrundsatz berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.53 Voraussetzungen einer objektiven Klagenhäufung sind nach Artikel 90 Buchstabe a ZPO die gleiche sachliche Zuständigkeit eines Gerichts, wofür stillschweigend auch eine gleiche örtliche Zuständigkeit gegeben sein muss, und nach Artikel 90 Buchstabe b ZPO