Nach Artikel 71 Absatz 1 und 2 ZPO setzt die subjektive Klagenhäufung dreierlei voraus: Erstens müssen die geltend gemachten Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, d.h. es muss sogenannte Konnexität bzw. ein genügender Sachzusammenhang bestehen.48 Zweitens muss für sämtliche Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar sein. Drittens ist (stillschwei- gend49) eine gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt, wobei nach Artikel 15 Absatz 1 ZPO mehrere Streitgenossen vor dem für einen der beklagten Streitgenossen zuständigen