ein Entscheid entfaltet stets nur zwischen den jeweiligen Parteien Wirkung, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen.46 Ungeachtet des insofern missverständlichen Wortlauts von Artikel 71 Absatz 3 ZPO handelt jeder Streitgenosse stets eigenständig und unabhängig von den übrigen Streitgenossen und kann selbständig über den Streitgegenstand disponieren, ohne dass ihn das prozessuale Handeln der anderen Streitgenossen irgendwie verpflichten würde.47 Nach Artikel 71 Absatz 1 und 2 ZPO setzt die subjektive Klagenhäufung dreierlei voraus: