Die einfache Streitgenossenschaft ist freiwillig – jedenfalls aus Sicht der klagenden Partei/-en – und erfolgt aus Zweckmässigkeitsgründen.44 Damit sollen die Prozessökonomie und die Entscheidungsharmonie gefördert werden.45 Stets handelt es sich um eigenständige Rechtsbegehren, bei welchen die Prozessvoraussetzungen und die geltend gemachten Ansprüche selbständig zu prüfen und zu entscheiden sind; ein Entscheid entfaltet stets nur zwischen den jeweiligen Parteien Wirkung, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen.46