Ungeachtet dessen existieren in der Schweiz heute verschiedene prozessuale Instrumente, die dem kollektiven Rechtsschutz zuordnen sind, indem sie zumindest eine kollektivierte Interessenwahrung erlauben. Dabei handelt es sich jedoch in der Regel um Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in der Form des Individualrechtsschutzes, nicht um echte kollektive Rechtdurchsetzung (vgl. vorne Ziffer 2.3). Neben allgemeinen Instituten aufgrund der ZPO existieren besondere Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes kraft spezialgesetzlicher Regelung. Beide Erscheinungsformen sollen im Folgenden ausführlich dargestellt werden (vgl. nachfolgend Ziffer 3).