Insbesondere die Einführung einer eigentlichen Sammelklage (class action) wurde ausdrücklich abgelehnt. Nach dem damaligen Willen des Gesetzesgebers sollte dem Gedanken der kollektiven Rechtsdurchsetzung vorab mit den bekannten Instrumenten der Klagenhäufung und der Verbandsklage entsprochen werden.41 Dieser pauschale Verzicht wurde insbesondere von Seiten der Wissenschaft, aber auch von Praktikern, in verschiedener Hinsicht kritisiert.42 Ungeachtet dessen existieren in der Schweiz heute verschiedene prozessuale Instrumente, die dem kollektiven Rechtsschutz zuordnen sind, indem sie zumindest eine kollektivierte Interessenwahrung erlauben.