2.4 Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz Ausgehend von der traditionellen Vorstellung und Konzeption des Zivilprozesses als der individuellen Interessenwahrung und Rechtsdurchsetzung dienender Individualprozess haben der schweizerische Gesetzgeber, aber auch die Lehre und Praxis, bisher grosse Zurückhaltung gegenüber jeglicher Form des echten kollektiven Rechtsschutzes gezeigt. So wurde bei der Schaffung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bewusst auf die Konzeptionierung und Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes verzichtet. Insbesondere die Einführung einer eigentlichen Sammelklage (class action) wurde ausdrücklich abgelehnt.