«kollektivierten» Individualrechtsdurchsetzung führen; dies gilt insbesondere für Verbandsklagen sowie für Muster- oder Testverfahren. Diese Unterscheidung ist für die nachfolgende Darstellung der verschiedenen Formen und Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes bedeutsam. Dabei ist zu beachten, dass die in Lehre und Praxis vorgenommenen Unterscheidungen der verschiedenen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes je nach Anwendungsbereich und Sachgebiet teilweise deutlich voneinander abweichen und einer Verallgemeinerung nur bedingt zugänglich sind.40