Im Rahmen der erwähnten Begriffsbildung (vgl. vorne Ziffer 2.1) sowie der Zweck- und Zielsetzungen (vorne Ziffer 2.2) ist bei den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes zu unterscheiden zwischen solchen, die eine echte kollektive Rechtsdurchsetzung bewirken, indem gewisse Ansprüche kollektiv durchgesetzt werden, und jenen, mit welchen trotz primär individueller Wirkung innerhalb der Formen des Individualrechtsschutzes eine bestimmte Kollektivierung des Rechtsschutzes erreicht werden kann. Gewisse Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes können dabei je nach ihrer konkreten Ausgestaltung sowohl eine echte kollektive Rechtsdurchsetzung bewirken oder aber lediglich zu einer